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VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850 |
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- BAYERN | RECHT
KAG Art. 5
Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, natürliche Betrachtungsweise, Teilstreckenausbau - rewis.io
Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, natürliche Betrachtungsweise, Teilstreckenausbau
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Bayern, 11.12.2015 - 6 BV 14.586
Straßenausbaubeitrag- Errichtung einer Stützmauer
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Denn eine beitragsfähige Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15;… B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13).Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16).
Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16).
- VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein der gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris Rn. 31).Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (…vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris Rn. 41;… B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7 m.w.N.).
- VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119
Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche …
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Denn eine beitragsfähige Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (…BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13).Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).
- BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
Widerspruch - Aufhebung eines Bescheides - Vorabhilfe - Notwendigkeit der …
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
In einer Streitigkeit über gemeindliche Abgaben, hier über einen Straßenausbaubeitrag, treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1991 - 8 C 83/88 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043
Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12;… U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris Rn. 41;… B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7 m.w.N.). - BVerwG, 02.07.2014 - 6 B 21.14
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Zuweisung …
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, B. v. 2.7.2014 - 6 B 21/14 - juris Rn. 7). - BVerwG, 03.07.2000 - 11 A 1.99
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Die Notwendigkeit einer solchen Hinzuziehung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1585
Überprüfung eines Bauprogramms einer Gemeinde
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (BayVGH, B. v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 8). - VGH Bayern, 06.11.2017 - 6 ZB 17.1104
Bestimmung einer Ortsstraße nach der natürlichen Betrachtungsweise und dem …
Auszug aus VG Würzburg, 21.07.2021 - W 2 K 19.850
Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (…vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12;… U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris Rn. 41; B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7 m.w.N.).